Satzung

SV Borussia Darup 1924 e.V.

Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 13. März 2026 wird über die Neufassung der Vereinssatzung abgestimmt. Nachfolgend findest du den vollständigen Entwurf zur Einsicht.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Der im Jahre 1924 (01. Juli) gegründete Verein führt den Namen SV Borussia Darup 1924 eingetragener Verein (e.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nottuln-Darup und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nr. 325 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
    3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
    4. die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen,
    5. die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
    6. Einsatz von geeigneten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

§ 3a Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3b Grundsätze der Tätigkeit

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
  3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des vereinsinternen Schutzkonzeptes, welches auf der offiziellen Homepage zugänglich ist. Durch Missachtung des Schutzkonzeptes kann der Entzug von Lizenzen eingeleitet werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

    1. Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
    2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund.
    3. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund.
  1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen in Schriftform. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme auch an einzelne Personen delegieren.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. aktiven Mitgliedern und
    2. passiven Mitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

§ 7a Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt aus dem Verein,
    2. durch Ausschluss aus dem Verein,
    3. durch Streichung aus der Mitgliederliste oder
    4. durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres (31.12.) erklärt werden.

§ 7b Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
    3. sich grob unsportlich verhält,
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet oder
    5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Das Vorliegen des Antrags auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung mitzuteilen. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer vom Gesamtvorstand festgelegten Frist zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Beitragseinzug

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Mit dem erteilten SEPA-Lastschriftmandat werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
  7. Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. Hierüber besteht eine Informationspflicht gegenüber den Abteilungsleiter*innen und Vertreter*innen der im Verein betriebenen Sportarten.

§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7b Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    1. Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro und/oder
    2. befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Vereinsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 7b Abs. 2 bis 5 entsprechend.

D. Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand und
    3. der Gesamtvorstand

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung soll jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter*in.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, sobald mehr als ein/e Kandidat*in zur Verfügung steht. Ausgenommen ist die Wahl zum/zur Kassenprüfer*in und zum/zur Ersatzkassenprüfer*in. Diese Wahl findet grundsätzlich offen statt, es sei denn, es wird eine geheime Wahl beantragt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein/e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn der/die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
  12. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder auch in hybrider Form stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  13. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  14. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    1. Entlastung des Gesamtvorstandes.
    2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt.
    3. Wahl des/der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen.
    4. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
    5. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beitragsanpassungen, Umlagen und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
    6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge zur Mitgliederversammlung.

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand und Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und
    2. einer flexiblen Anzahl an Beisitzern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dessen/deren Vertreter*in, sowie der Geschäftsführung und dem/der Kassierer*in.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  6. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Gesamtvorstandes ist nicht zulässig.
  7. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
  8. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
  9. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.
  10. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  11. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    1. Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
    2. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen,
    3. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
    5. Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt nebst dessen integraler Bestandteilen, wie insbesondere
      1. die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
      2. die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
      3. der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
      4. die Benennung von Ansprechpersonen.
    6. Informationspflicht an die Abteilungsleiter*innen und Vertreter*innen der im Verein betriebenen Sportarten über Gründung und Schließung von Abteilungen und Investitionsbeschlüsse bei einer Summe von über 10.000 Euro.

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet oder geschlossen.
  2. Die Abteilungen, wenn benannt der/die Abteilungsleiter*innen, sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und stimmen mit dem geschäftsführenden Vorstand die Aktivitäten und Entscheidungen ab, aus denen rechtliche und finanzielle Belastungen erwachsen können. Sie informieren den Gesamtvorstand über die wesentlichen Entwicklungen im Abteilungsbereich.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  2. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine/n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, und zwei Ersatzkassenprüfer*innen die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein/e Kassenprüfer*in und ein/e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein/e Kassenprüfer*in und ein/e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist mit einem Abstand von zwei Jahren zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
  4. Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 18 Vereinsordnung

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
    1. Beitragsordnung
    2. Finanzordnung
    3. Geschäftsordnung
    4. Abteilungsordnungen
  2. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung ist das einzige rechtlich bindende Dokument des SV Borussia Darup 1924 e. V.
  2. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. März 2026 beschlossen.
  3. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.